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| VVW Newsletter 01/2012 |
1. Nebenkostenpauschale: Altes Problem neue Lösung
2. Honorarberechnung bei Leistungen ohne anrechenbare Kosten |
| VVW Newsletter 02/2011 |
Anrechenbare Kosten mit der neuen HOAI geändert |
| VVW Newsletter 01/2011 |
Rechtsprechung: Zinsschäden gegen Planungsbüros kaum durchsetzbar |
| VVW Newsletter 04/2010 |
Bauen im Bestand - Neue HOAI ändert Schnittstelle zwischen Instandsetzung und Umbau |
| VVW Newsletter 03/2010 |
Kaufmännische Bestätigungsschreiben sind auch für Planer wirksam... |
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Erfolgshonorar in der neuen HOAI - Vorteile, Mindestbedingungen, Tipps |
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Vorsicht bei Mindestsatzunterschreitungen: Volles Haftungsrisiko trotz geringen Honorares |
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Forderungssicherungsgesetz in Kraft seit dem 01.01.2009 |
| VVW Newsletter 03/09 |
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben gehört jetzt auch bei Planungsbüros zum Tagesgeschäft |
| VVW Newsletter 02/09 |
Koordination der Planungsbeteiligten - Alle Planungsbeteiligten benötigen Aufgabenstellungen für ihre Leistungen |
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Inkrafttreten des Forderungssicherungsgesetzes |
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VVW Newsletter 01/2012
1. Nebenkostenpauschale: Altes Problem neue Lösung
Die alte und neue HOAI (hier: §14 Absatz 3) haben gleichermaßen bei den Regelungen zur Vereinbarung von Nebenkosten folgende schwerwiegende Schwachstelle: Wird eine Nebenkostenpauschale nicht schriftlich und bei Auftragserteilung vereinbart, sondern erst später oder nur mündlich, dann ist diese so vereinbarte Pauschale im Zweifel nicht wirksam und der Auftraggeber kann im Zuge der Rechnungsprüfung verlangen, die Nebenkosten nach Einzelnachweis abzurechnen.
Im Klartext heißt das für alle Architekten- und Ingenieurbüros: Ist bei Auftragserteilung das Schriftformerfordernis bezüglich der Nebenkostenpauschale nicht eingehalten, ist die Pauschale Abrechnung von Nebenkosten im Zweifel nicht durchsetzbar. Eine spätere Abrechnung nach Einzelnachweis führt zu erheblichen Aufwendungen bzw. Nachteilen
Bedenkt man darüber hinaus, dass in vielen Fällen Verträge erst nach Erbringung von Leistungen aus dem Vertragsgegenstand erbracht werden, birgt diese ungünstige HOAI – Regelung erheblichen Sprengstoff für den Fall, dass es im Zuge der Vertragsabwicklung zu Honorarauseinandersetzungen kommt.
Landgericht Mainz entschärft die Situation durch praxisgerechtes Urteil
Das Landgericht Mainz hat die in diesen Bereich fallende Rechtsfrage nach der Wirksamkeit von Nebenkostenpauschalen sehr praxisorientiert beantwortet. Mit einem Urteil vom 23.06.2010 (Aktenzeichen: 90 2/10) hat das Landgericht Mainz entschieden, dass eine Pauschale für die Nebenkosten vom Auftraggeber dann nicht mehr wegen fehlender Schriftform bei Auftragserteilung verweigert werden kann, wenn vom Auftraggeber bereits Abschlagsrechnungen, die eine Pauschale für Nebenkosten enthalten, ausbezahlt wurden.
Im vorliegenden Fall hatte der öffentliche Arbeitgeber einen von ihm selbst ausgearbeiteten Planungsvertrag der eine Pauschalabrechnung der Nebenkosten vorsah dann doch nicht unterschrieben, was für die Richter ebenfalls von Bedeutung im Rahmen der Urteilsfindung war.
Fazit:
Eine unwirksame Nebenkostenpauschale, lässt sich durch Anerkenntnis von entsprechenden Abschlagsrechnungen und Abschlagszahlungen mit Nebenkostenpauschalen durch den Auftraggeber auch nachträglich heilen.
2. Honorarberechnung bei Leistungen ohne anrechenbare Kosten
Verschiedentlich stellt sich die Frage, wie vereinbarte Leistungen zu vergüten sind bei denen keine Herstellsumme / anrechenbare Kosten vorliegt. Dieser Fall kann z.B. eintreten, wenn
- Architekten- oder Ingenieurleistungen im Zuge der Erbringung der Leistungsphase 2 vor Erstellung der Kostenschätzung beendet werden und damit noch keine Ermittlung von anrechenbaren Kosten möglich ist,
- Architekten- oder Ingenieurleistungen erbracht werden, deren Honorierung nicht in der HOAI geregelt ist (z.B. Begutachtung von bestehenden Bauwerken).
Zunächst ist zu unterscheiden, ob für die o. g. Leistungen eine Honorarvereinbarung der Höhe nach getroffen wurde oder nicht. Soweit keine Honorarvereinbarung getroffen wurde ist die ortsübliche angemessene Vergütung geschuldet.
Im Beispielfall gemäß 1. Spiegelstrich dürfen vom Planungsbüro hilfsweise eigene Annahmen zu anrechenbaren Kosten getroffen und der Honorarberechnung zugrunde gelegt werden. Diese Kosten sollen jedoch nachvollziehbar sein, damit die Rechnung geprüft werden kann.
Im Beispielfall gemäß 2. Spiegelstrich, wenn also Leistungen vorliegen, die inhaltlich nicht in den Leistungsbildern entsprechen, dann darf – wenn keine wirksame Honorarvereinbarung der Höhe nach getroffen wurde - das Honorar in Höhe der ortsüblichen Vergütung berechnet werden. Dann kommen in den meisten Fällen Zeithonorare zum Ansatz. Die Zeithonorare können anhand der bürospezifischen Kosten kalkuliert werden. Der Zeitaufwand kann durch sog. Stundenzettel nachvollziehbar aufgelistet werden. |
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VVW Newsletter 02/2011
Anrechenbare Kosten mit der neuen HOAI geändert
Positiv: Anrechenbare Kosten mit der neuen HOAI geändert
Im Bereich der anrechenbaren Kosten haben sich für Objektplaner (Gebäude, Ingenieurbauwer-ke, Verkehrsanlagen) und Fachplaner (Technische Ausrüstung, Tragwerkplanung) zum Teil er-hebliche Änderungen bei den anrechenbaren Kosten ergeben. In vielen Fällen können diese Än-derungen als positiv eingestuft werden. Da sich im Tagesgeschäft noch einige offene Fragen of-fenbarten, haben wir für Sie eine Zusammenstellung der wichtigen Neuerung vorgenommen.
Nachstehend stellen wir auszugsweise wichtige Änderungen bei den anrechenbaren Kosten als tabellarische Übersicht für die Planbereiche Gebäude und Raumbildender Ausbau dar.
Sinngemäß sind die nachstehenden Hinweise auch für die Tragwerksplanung anwendbar, ver-bunden mit der Maßgabe, dass hier die 55%- bzw. 10%-Regelung zu berücksichtigen ist.
Die Einzelhinweise:
Besonders hinzuweisen ist auf die Änderungen im Bereich der Kostengruppe 400 mit den ent-sprechenden Untergruppen. Daraus ist ersichtlich, dass eine Anzahl früherer Streitpunkte nun-mehr als gelöst betrachtet werden können. Insbesondere für die Kostengruppe 470 trifft dies zu. Aber auch die Frage nach der Anrechenbarkeit der Beleuchtung (Kostengruppe 445) ist nunmehr eindeutig geregelt.
In der Kostengruppe 300 sind einige honorarrelevante Änderungen vorgenommen worden. So ist der Ansatz aus der Kostengruppe 370 – Baukonstruktive Einbauten - nun Bestandteil der unbe-schränkten anrechenbaren Kosten. In der HOAI a.F. waren die vergleichbaren Kosten – als Ko-stengruppe 3.4 – lediglich beschränkt anrechenbar.
Die Fragen zu Baureinigungskosten und Materialentsorgungskosten (z.B. beim Bauen im Bestand mit Teilabbrüchen) sind nach der neuen HOAI ebenfalls einfacher zu lösen. Diese Kosten sind Bestandteil der anrechenbaren Kosten.
Die nachstehende Tabelle zeigt die wichtigen Änderungen in einer Übersicht.
Checkliste für Objektplanung Gebäude (Beispiele)
Bezeichnung |
Kostengr. |
anrechenbar |
Regelung |
Hinweise |
Herrichten des Grundstücks |
210 |
bedingt |
§32 (3) |
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Altlastenbeseitigung |
213 |
bedingt |
§32 (3) |
z.B. auf dem Baufeld |
Roden v. Bewuchs |
214 |
bedingt |
§32 (3) |
zur Baureifmachung |
Baugrundverbesserung |
310/320 |
anrechenbar |
§32 (1) |
z.B. Bodenaustausch |
Wasserhaltung Baugrube |
313 |
anrechenbar |
§32 (1) |
|
Baukonstruktive Einbauten |
370 |
anrechenbar |
§32 (1) |
z.B. Tresen einer Bank |
Materialentsorgung |
396 |
anrechenbar |
§32 (1) |
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Baureinigung vor Inbetriebnahme |
397 |
anrechenbar |
§32 (1) |
z.B. Bauschlussreinigung |
Prov. Baukonstruktionen |
398 |
anrechenbar |
§32 (1) |
z.B. Schutzmaßnahmen |
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Ortsfeste Beleuchtung |
445 |
beschränkt |
§32 (2) |
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Medienversorgung z.B. Druckluft in Laboren |
470 |
beschränkt |
§32 (2) |
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Nutzungsspezifische Anlagen |
470 |
beschränkt |
§32 (2) |
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Waschanlagen an Tankstellen |
479 |
beschränkt |
§32 (2) |
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Krananlagen |
465 |
beschränkt |
§32 (2) |
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Hebebühnen |
465 |
beschränkt |
§32 (2) |
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ortsfeste medizinische Anlagen |
474 |
beschränkt |
§32 (2) |
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ortsfeste labortechnische Anlagen |
474 |
beschränkt |
§32 (2) |
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Datenübertragungsnetze |
485 |
beschränkt |
§32 (2) |
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Photovoltaikanlagen |
442 |
beschränkt |
§32 (2) |
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Werbeanlagen, Hinweistafeln, Schilder |
619 |
bedingt |
§32 (3) |
im Gebäude |
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VVW Newsletter 02/2011
Rechtsprechung: Zinsschäden gegen Planungsbüros kaum durchsetzbar
Häufig stellt sich für Planungsbüros die Frage, ob und wenn ja inwieweit Zinsschäden gegen Planungsbüros durchgesetzt werden können. Die Frage kommt z.B. bei zu großzügigen Abschlagsrechnungsbeträgen oder bei Zwischenfinanzierungsproblemen des Auftraggebers auf.
Der nachfolgende Fall zeigt, dass für Auftraggeber nur geringe Möglichkeiten der Aufrechnung mit Honorar bestehen, weil das Oldenburg mit Urteil vom 20.01.2009 (AZ.: 12 U 101/08) sehr hohe Anforderungshürden an solche Nachweise stellt.
Der Fall: Bei einem öffentlich geförderten Projekt verzögerten sich die Bauabrechnungen und Fördermittelzahlungen. Der Bauherr musste zur Sicherstellung der Zwischenfinanzierung einen Kredit aufnehmen um die zurückgestellten Raten auszugleichen.
Die dafür erforderlichen Zinsen machte der Auftraggeber gegenüber dem Planungsbüro geltend und kürzte das Honorar entsprechend. Der Auftraggeber hat die Auffassung vertreten, dass die verzögerte Abrechnung die zusätzliche Zwischenfinanzierung notwendig machte.
Die verzögerte Abrechnung und die Zwischenfinanzierungskosten waren unstreitig.
Der Bauherr scheiterte an einer schlüssigen Darlegung des entstandenen Zinsschadens gegenüber dem Architekten. Die Richter stellten fest, dass eine nachvollziehbare Berechnung eines Zinsschadens folgende (sehr hohe) Anforderungen erfüllen muss:
1. Beleg wonach die zusätzlichen Zinsen ausschließlich zur Zwischenfinanzierung der verzögerungsbedingt zusätzlichen Finanzierung notwendig war (keine Überschneidung mit anderen finanziellen Notwendigkeiten),
2. Nachvollziehbare Darstellung, wonach nur die Fördermittelraten aus der zusätzlichen Zwischenfinanzierung bestritten wurden und nicht Eigenanteile (für die kein Zinsschaden entstanden war),
3. Zahlungsdaten mit Betrag und Datum der Zahlungen (an baubeteiligte) für die der Kredit notwendig war,
4. Zinssätze der Kreditfinanzierung,
5. Rückzahlungsdaten (stufenweise Rückführung des Kredits) mit fallenden Zinslasten je Rückzahlung.
Die Richter gingen noch weiter indem sie entsprechende nachvollziehbare Buchungen in der Bauhaltung des Bauherrn einsehen wollten, um die Zinsberechnung nachvollziehen zu können. Da der Nachweis des Schadens der Höhe nach nicht genau ermittelbar war, scheiterte der Schadensersatzanspruch.
Fazit: Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 20.01.2009 - 12 U 101/08 den geltend gemachten Zinsanspruch abgelehnt. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig werden lassen (BGH, 10.12.2009 - VII ZR 37/09).
Der Bauherr kann seine Planungsbeteiligten durchaus wegen verschuldeter Zusatzkosten (hier: zusätzliche Zinsen) in Anspruch nehmen. Er muss jedoch hohe Anforderungen an die Nachvollzieharkeit der Berechnung erfüllen. Werden die laufenden Baukosten aus unterschiedlichen Finanzierungsquellen bedient, ist eine strikte rechnerische Trennung bei der Berechnung und Darlegung (Belege) der Zinsen vorzunehmen.
Ungeachtet der nicht nachvollziehbaren Schadensermittlung der Höhe nach, haben die Richter klargestellt, dass der rechnungsprüfende Planer bei der Freigabe von Abschlagszahlungen den voraussichtlichen Gesamtbetrag berücksichtigen muss, um etwaige Überzahlungen zu vermeiden,
Prüfvermerke des Planungsbüros auf Rechnungen auch dann bedeutend sind, wenn der Auftraggeber aufgrund des Prüfvermerks davon ausgehen kann, dass der Planer diese Rechnung auch geprüft hat, unberührt davon, ob dies zu seinen Vertragspflichten zählt und Überzahlungen, die im Zuge der Abschlagsrechnungsprüfung eintreten, als Schäden einzustufen sind.
So gehen Sie in der Praxis vor:
Sollten sich Kostenmehrungen im Rahmen der Abschlagszahlungen andeuten (z.B. Mehrmengen oder zusätzliche Leistungen) wird vorgeschlagen eine Nachtragsvereinbarung (Unterschrift: Bauherr) abzuschließen.
Ausführungsmängel gehören nicht zum erreichten Ausführungsstand und sind somit bei Abschlagsrechnungen zunächst nicht zu berücksichtigen.
Sind sie nicht mit der Rechnungsprüfung beauftragt, sollten sie keine Prüfvermerke auf Rechnungen machen, um den Eindruck zu vermeiden, dass sie die Rechnungen ebenfalls geprüft haben. |
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VVW Newsletter 04/2010
Bauen im Bestand - Neue HOAI ändert Schnittstelle zwischen Instandsetzung und Umbau
Die neue HOAI enthält in vielen Einzelpunkten wichtige Änderungen, die sich auf das Honorar auswirken. Gravierend für das Honorar beim Bauen im Bestand ist auch die bislang wenig beachtete geänderte Schnittstelle zwischen Instandsetzungen und Umbauten.
An dieser Schnittstelle hat es eine für das Honorar der Architekten und Ingenieure bedeutsame Änderung gegeben. Zunächst ist auf die grundlegenden Honorarunterschiede einzugehen, die bei alter und neuer HOAI gleichermaßen gelten und die Abgrenzung bzw. Schnittstelle zwischen Instandsetzung und Umbau so interessant machen.
- Instandsetzung mit einem möglichen Zuschlag nur für Leistungsphase 8,
- Umbau mit einem Umbauzuschlag in allen Leistungsphasen
Das Honorar für Instandsetzungen und Umbauten unterscheidet sich somit in der Höhe durchaus beträchtlich. Dieser Unterschied macht die geänderte Schnittstelle so interessant.
Die Schnittstelle zwischen Instandsetzung und Umbau hat sich in nachfolgenden Punkt grundlegend zugunsten des Umbaues geändert.
Während in der alten HOAI ein Umbau mit „wesentlichen Eingriffen in den Bestand oder die Konstruktion" verbunden war, sind in der neuen HOAI nur noch „Eingriffe in den Bestand oder die Konstruktion“ erforderlich, um von einem Umbau (bessere Honorarkonditionen) ausgehen zu können.
Damit ist der Begriff der Umbauten in der neuen HOAI wesentlich weiter gefasst. Denn Umbauten fallen bereits bei Umgestaltungen des vorhandenen Objekts mit Eingriffen in die Konstruktion oder den Bestand an. Künftig wird es also eine deutliche Verschiebung der Maßnahmen zugunsten von Umbauten geben. Damit verbunden ist eine Besserstellung beim Honorar wie oben beschrieben.
Generell ist darüber hinaus zu beachten, dass Umbauten immer (nach der alten und nach der neuen HOAI) Umgestaltungen des vorhandenen Objektes erfordern. Danach muss also in jedem Fall, neben den o. e. Eingriffen eine Umgestaltung des vorhandenen Objektes vorliegen, wenn ein Umbau abgerechnet werden soll. Die nachfolgenden Beispiele zeigen auf, wie sich die Abrechnung von Instandsetzungen nach Umbauten verlagert hat.
Beispiel 1: Ein Umbau liegt nach der neuen HOAI bereits vor, wenn in einem Fachwerkhaus der Fußboden eines Geschosses ausgebaut, die Balkenzwischenräume neu aufgefüllt, die tragenden Balken seitlich verstärkt (ertüchtigt) und neu gestalteter Fußboden wieder eingebaut wird und die Innenwände neu gestaltet werden (Türen, Wandoberflächen).
Die Eingriffe sind eindeutig. Die Umgestaltung ist im Inneren u. a. durch neuen Fußboden, Türen und Wände erfolgt.
Beispiel 2: Eine Fassade eines denkmalgeschützten Gebäudes wird umgestaltet. Die aus den 70er-Jahren stammende Farbe entsprach nicht dem Originalzustand. Die Umgestaltung sieht wie folgt aus:
- Neuanstrich der Fassade mit neuer Farbgebung,
- Einbau neuer Fenster gem. historischem Vorbild, geändert in der Gestaltung gegenüber dem vorhandenen Zustand,
- Einbau neuer Fensterbänke.
Die Fassade wird aus denkmalrechtlichen Gründen nicht wärmegedämmt. Dennoch handelt es sich bei dieser Maßnahme um einen Umbau. Es findet eine Umgestaltung des vorhandenen Objektes durch neue Farbgestaltung und neue Gestaltung von Fenstern statt; es werden Eingriffe in die Konstruktion oder den Bestand (Fenstereinbauten, Fensterbänke) vorgenommen. Auch hier wäre nach der alten HOAI mindestens Unklarheit und Streitpotential vorhanden über die Frage ob eine Instandsetzung oder ein Umbau vorliegt. Nach der neuen HOAI handelt es sich um einen Umbau.
Fazit:
Mit der neuen HOAI werden viele Maßnahmen, die nach der alten HOAI als Instandsetzung ungünstiger abgerechnet wurden nunmehr als Umbau abzurechnen sein. In den Planbereichen Technische Ausrüstung und Tragwerkplanung werden nur noch selten Instandsetzungen anfallen. Bei Architekten- und Ingenieurleistungen (Objektplanung) werden deutlich mehr Umbauten als Instandsetzungen mit der neuen HOAI anfallen. Damit geht beim Bauen im Bestand auch eine Verbesserung einher. |
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VVW Newsletter 03/2010
Kaufmännische Bestätigungsschreiben sind auch für Planer wirksam...
Planungsbüros schließen nicht selten mündliche Verträge über die Erbringung von Planungsleistungen (z.B. über die Erbringung von Leistungen bis zur Vorentwurfsplanung) ab. Oder es werden mündlich vertragsrelevante Vereinbarungen getroffen, die später in kaufm. Bestätigungsschreiben bestätigt werden.
In beiden Fällen werden kaufmännische Bestätigungsschreiben für Planungsbüros immer wichtiger. Nach der herrschenden Rechtsprechung sind Architekten und Ingenieure als Absender und gleichfalls Empfänger von kaufmännischen Bestätigungsschreiben Teilnehmer am Geschäftsverkehr. Dazu reicht es, wenn die Planungsbüros in größerem Umfang selbstständig beruflich tätig sind.
Diese kaufmännischen Bestätigungsschreiben können es in sich haben, wie der nachfolgende Fall zeigt.
Haftungsausschluss des Planers durch kaufm. Bestätigungsschreiben ist möglich
Folgender Fall wurde vom Oberlandesgericht Brandenburg entschieden: Ein Bauträger beauftragt einen Architekten mit der Planung eines Mehrfamilienhauses. Später traten Mängel am Bauwerk auf und es kommt zum Streit in dem der Bauträger Schadensersatz vom Architekten fordert.
Im Zuge dieser Auseinandersetzung gab es nach Ansicht des Architekten eine folgenreiche Einigung. Diese Einigung wurde später Gegenstand eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens.
Der Architekt bestätigte mit einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben nach der Einigung, dass er sich mit dem Bauträger dahingehend geeinigt hat, dass er auf ein Teil seiner Vergütung für die Planungsleistungen verzichtet und im Gegenzug der Bauträger einen umfangreichen Gewährleistungsausschluss erklärte. Nach dem Gespräch hatte der Architekt ein entsprechendes kaufmännisches Bestätigungsschreiben an den Bauträger gesandt.
Bestandteil des kaufmännischen Bestätigungsschreibens war die Einigung auf den Gewährleistungsverzicht und dass der Architekt auf einen Teil seines Honorars verzichtet und damit gleichzeitig alle wechselseitigen Ansprüche erledigt sind.
Im Schreiben war die Formulierung enthalten wonach mit dieser Einigung auch alle wechselseitigen Ansprüche erledigt sind. Diese Formulierung führte nach dem o. e. Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg dazu, dass die Ansprüche des Bauträgers in Bezug auf Planungsmängel mit erledigt waren.
Der Bauträger behauptet, dass er dem Schreiben widersprochen hat. Die Richter des Oberlandesgerichts Brandenburg haben jedoch mit Urteil vom 24.06.2009 (Az.: 4 U 137/08) klargestellt, dass das kaufmännische Bestätigungsschreiben des Architekten wirksam ist. Einem solchen Bestätigungsschreiben muss unverzüglich widersprochen werden, um die Wirkung des Bestätigungsschreibens abzuwenden, so das Gericht. Erfolgt kein Widerspruch, ist die im kaufmännischen Bestätigungsschreiben beschriebene Vereinbarung wirksam getroffen.
Im vorliegenden Fall hat der Bauträger zwar vorgetragen, dass er mittels eines Telefax-Briefes widersprochen hat. Das war aber letztlich nicht beweisbar, weil das Gericht den o.k. – Vermerk des Faxgerätes nicht anerkannte. Somit war das vom Architekten geschriebene kaufmännische Bestätigungsschreiben wirksam.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass kaufm. Bestätigungsschreiben auch für Planungsbüros bedeutend und wichtig sind. |
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VVW Newsletter 02/2010
Erfolgshonorar in der neuen HOAI - Vorteile, Mindestbedingungen, Tipps
Erfolgshonorar in der neuen HOAI einfacher geworden
Die Abrechnung des Erfolgshonorars scheiterte früher oft an formalen Hürden. So mussten Planungsbüros nach der HOAI a. F. bisher besondere Leistungen erbringen, um das Erfolgshonorar abrechnen zu können. Das war kaum möglich, denn besondere Leistungen als Basis eines Erfolgshonorars sind nur sehr schwer von den Grundleistungen abgrenzbar gewesen. Das Kammergericht Berlin hatte noch auf Grundlage der HOAI a.F. mit Urteil vom 30.10.2009 (6 U 182/08) klargestellt, dass die Abrechnung des Erfolgshonorars besondere kostenreduzierende Leistungen voraussetzt, die nicht Bestandteil der Grundleistungen sind. Das Landgericht hatte die Sache in erster Instanz noch anders beurteilt. Diese Schwierigkeiten sind nun erfreulicherweise Geschichte.
Vorteile mit der neuen HOAI
Die neue HOAI verlangt keine besonderen Leistungen mehr als Voraussetzung fürs Erfolgshonorar und setzt damit neue Maßstäbe indem die Vereinbarung und Abrechnung von Erfolgshonorar diesbezüglich deutlich vereinfacht wird. Denn es reicht eine Kostenunterschreitung die unter Ausschöpfung technisch-wirtschaftlicher oder umweltverträglicher Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichen Kostenreduzierung führt, wenn der vertraglich vereinbarte Standard nicht unterschritten wird.
Mindestbedingungen für ein Erfolgshonorar im Tagesgeschäft
Zunächst ist der Standard der geplant werden soll, zu beschreiben, denn er darf nach HOAI nicht unterschritten werden. Weiterhin ist empfehlenswert, die Kostenarten bzw. Kostengruppen zu bezeichnen, die von der Vereinbarung eines Erfolgshonorars betroffen sind. Es muss ein unmittelbarer Vergleich zwischen den Ausgangskosten (z.B. Kostenberechnung) und den Zielkosten (Kostenfeststellung) möglich sein. Darüber hinaus ist eine Regelung zu treffen, aus der hervorgeht, welche Kostenreduzierungen (jeweils für sich oder in der Summe der Reduzierungen) als wesentlich eingestuft werden. Diese Regelung kann objektbezogen getroffen werden, da die Wesentlichkeit von der vorgesehenen Bausumme abhängt. Schließlich ist die Höhe des Erfolgshonorars und die Obergrenze (20% des ansonsten vereinbarten Honorars) zu vereinbaren. Die Höhe des Erfolgshonorars kann in % der Kostenreduzierungen vereinbart werden.
Das Erfolgshonorar nach der neuen HOAI kann auch im Zuge der Planungsvertiefung, z.B. im Zuge der Vorentwurfsplanung oder Entwurfsplanung noch vereinbart werden. Die Forderung nach der alten HOAI dass das Erfolgshonorar zuvor vereinbart werden muss, ist ebenfalls weggefallen.
Das Erfolgshonorar ist auch aus folgenden Gründen künftig interessanter. Während bei der alten HOAI die Kostenreduzierungen die anrechenbaren Kosten und damit das Honorar für die Grundleistungen, bei gleichzeitiger Erfolgshonorierung reduziert hatten, fällt diese Reduzierung nach der neuen HOAI nicht mehr an, weil die Kostenberechnung Grundlage für das Honorar aller Grundleistungen ist.
Insofern ist die vom Verordnungsgeber neu formulierte Regelung zum Erfolgshonorar ein gutes Instrument für die Auftragsanbahnung und sorgt für ein weites Feld von Motivationselementen bei allen Beteiligten.
Tipp: Kostenarten bzw. Kostengruppen, die nicht planerisch unmittelbar beeinflusst werden können (z.B. Kosten aus den Auswirkungen der Maschinentechnik wie z.B. Kabeltrassen in notwendigen Fluren die nur der Maschinentechnik dienen), weil sie entweder anderen Planbereichen zugeordnet sind oder der Entscheidungsfreiheit des Auftraggebers unterliegen, sollten aus der Vereinbarung zum Erfolgshonorar ausgenommen werden. |
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VVW Newsletter 01/2010
Vorsicht bei Mindestsatzunterschreitungen: Volles Haftungsrisiko trotz geringen Honorares
Oft besteht im Tagesgeschäft die Ansicht, ein geringes Honorar kann auch nur ein entsprechend geringes Haftungsrisiko bedeuten. Das trifft jedoch nicht zu. Das Haftungsrisiko steht nicht in rechnerischem oder sonstigem Zusammenhang mit dem vereinbarten Honorar. Das gilt auch für Vergütungen, die die Mindestsätze unterschreiten.
Der nachfolgende Fall zeigt eine solche Situation, die Sie als Planer auf jeden Fall vermeiden sollten.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte mit Urteil vom 26.02.2002 einen Fall entschieden, in dem ein Baugrundgutachter die Aufgabe hatte, zu prüfen, in welcher Tiefe ein Nachbargebäude zu unterfangen ist. Der Baugrundgutachter erhielt seinen Auftrag während eines Baustellentermins vom Architekten und Tragwerksplaner im Namen des Bauherrn. Das vereinbarte Honorar war extrem niedrig.
Der Baugrundgutachter prüfte die Bodenverhältnisse lediglich anhand der vorhandenen Schürfgruben, die der Architekt zuvor hatte ausführen lassen.
Bei der späteren Bauausführung sackte der Nachbargiebel ab. Es entstand ein erheblicher Schaden. Das Oberlandesgericht sprach dem Bauherrn einen Schadensersatzanspruch zu. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hatte der Baugrundgutachter von sich aus alle für eine ordnungsgemäße Begutachtung erforderlichen Unterlagen anzufordern und ggfs. weitere Maßnahmen veranlassen müssen (z.B. Sondierungen), um die Frage der fachgemäßen Unterfangung zu klären.
Die Richter stellten fest, dass es maßgeblicher Teil der vereinbarten Leistung war, eine fachgerechte Unterfangung zu empfehlen. Der Hinweis des Baugrundgutachters im Gerichtsverfahren, dass er lediglich 2.100 DM (ca. 1.050 €) an Honorar abgerechnet hat, war für die Richter nicht relevant. Sie erklärten, dass die Höhe des Honorars nichts mit der Frage des Umfangs des Haftungsrisikos gemeinsam hat. Das betrifft auch etwaige Mindestsatzunterschreitungen.
Fazit: Auch bei geringen Honoraren bestehen große Haftungsrisiken.Bei allen Leistungsvereinbarungen sollte unberührt von der Höhe des Honorars das mögliche Haftungsrisiko bedacht werden.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2002 - 23 U 74/01; BGH, Beschluss vom 28.11.2002 - VII ZR 97/02 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) |
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VVW Newsletter 04/2009
Forderungssicherungsgesetz in Kraft seit dem 01.01.2009
- Hilfe vom Gesetzgeber zur Erleichterung der Sicherung und Durchsetzung der Werkunternehmeransprüche oder doch nur ein „alter“ Hut, der aber neue Probleme und Fragen schafft? - von Rechtsanwalt U. Walczak, Dresden
Anders als der Name vermuten lässt, handelt es sich nicht um ein eigenständiges neues Gesetz. Vielmehr werden durch das FoSiG Normen bereits überkommender Gesetze geändert.
In der nachfolgenden Darstellung wollen wir den Regelungsgehalt des FoSiG nicht nur kurz vorstellen, sondern zugleich hinterfragen, was ist wirklich neu und was bewirkt diese Neuregelung?
Im Wesentlichen nimmt das FoSiG Einfluss auf den Bereich „Zahlungen und Sicherheiten“.
§ 632a BGB - Abschlagszahlungen wurde völlig neu gefasst.
Zum einen wird zu Gunsten des Unternehmers dessen Anspruch auf Abschlagszahlungen erweitert. Die bisher geltende Beschränkung auf in sich abgeschlossene Teile des Werks wurde ersatzlos gestrichen. Der Auftragnehmer kann nun Abschlagszahlungen in der Höhe verlangen, in der sein Auftraggeber durch die Leistung bereits einen Wertzuwachs erlangt hat.
Viel schwerwiegender dürfte aber der Regelungsgehalt der neuen Absätze 3 und 4 sein, welche dem Besteller – soweit dieser Verbraucher ist - das Recht zugestehen, bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechzeitige und mangelfreie Fertigstellung abzuverlangen.
Diese Neuerung dürfte sich nicht nur in Anbetracht der steigenden Zahl von Verbraucherinsolvenzen für die Unternehmer als verfehlt darstellen. Zum einen wäre der Sicherungsgedanke besser in einem Wegfall der Privilegierung des Verbrauchers in § 648a BGB einzuordnen gewesen. Zum anderen wirft die Neuregelung, die keine Verknüpfung und Einbindung in die Gesamtsystematik der im BGB verankerten Sicherungsinstrumente erfahren hat, mehr Fragen auf, als sie berechtigte Interessen schützen würde.
Soweit § 648a BGB nunmehr ausdrücklich regelt, dass eine bereits erfolgte Abnahme dem Sicherheitsverlangen nicht entgegensteht, greift das Gesetz lediglich die Spruchpraxis der Gerichte auf.
Die mit der Erweiterung des § 641 BGB geschaffene Durchgriffsfälligkeit dürfte insbesondere Generalunternehmer vor eine Reihe von Problemen stellen. Insbesondere die Situation, dass er sich Ansprüchen der Nachunternehmer gegenüber sieht, ohne bereits selbst im entsprechenden Umfang Ansprüche beim Besteller erfolgreich realisieren zu können, kann sich für ihn noch ausweiten. Verweigert sein Besteller dem Nachunternehmer gegenüber die Auskunft bzgl. der Fälligkeit der Vergütung im Verhältnis zum Generalunternehmer, so kann er auf diese Weise die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Nachunternehmers auslösen.
Neben diesem für die Generalunternehmer kaum zu kalkulierenden finanziellen Risiko bleibt zu befürchten, dass die Neufassung auch die Gerichte und Gerichtssachverständigen häufig bemühen wird. Auf den ersten Blick und damit auch ohne Gutachten wird sich sicherlich nur in den seltensten Fällen klären lassen, inwieweit dem Generalunternehmer zugeflossene Zahlungen Leistungen des Nachunternehmers betreffen und in diesen eine Entsprechung finden. Neben den im Wesentlichen kritisch zu betrachtenden Änderungen ist die Abschaffung des § 641 a BGB, dem Institut der Freistellungsbescheinigung, sicherlich zu begrüßen.
Doch neben diesen bereits im Fokus der unzähligen Vorbesprechung des Gesetzes stehenden Punkten wurden noch weitere Paragraphen des BGB, die von großer praktischer Bedeutung sind, geändert.
Da im Zuge des FoSiG § 641a BGB, die praktisch kaum bedeutsame Fertigstellungsbescheinigung ersatzlos gestrichen wurde, war es nur konsequent, den auf sie verweisenden Hemmungstatbestand in § 204 I Ziff. 8 BGB zu streichen. D.h. die Beauftragung eines Gutachters im Verfahren nach § 641a BGB führt nicht mehr zur Hemmung der Verjährung.
Bis zum 31.12.2008 mussten sich Verträge mit Verbrauchern, in welche die VOB/B als Ganzes einbezogen war, zumindest nicht an § 308 Nr. 5 BGB und § 309 Nr.8 b ff BGB messen lassen. Diese Privilegierung hat das FoSiG ersatzlos gestrichen. Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) müssen sich nach dem Willen des Gesetzgebers, werden sie Verbrauchern gegenüber verwendet, an dem für alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Maßstab messen lassen.
Die Praxis wird zeigen, ob das FoSiG seinem Namen und damit seinem Anspruch gerecht wird oder ob sich der Ansatz eher ins Gegenteil kehrt. |
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VVW Newsletter 03/09
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben gehört jetzt auch bei Planungsbüros zum Tagesgeschäft
Das Kaufmännische Bestätigungsschreiben gehört inzwischen zum Tagesgeschäft. Architekten, Ingenieure und Baufirmen müssen nach der aktuellen Rechtsprechung diese kaufm. Bestätigungsschreiben gegen sich gelten lassen. Das Amtsgericht in Potsdam hat einen entsprechenden Fall eindeutig beurteilt.
Die Leitsätze:
1. Bestätigt der Besteller den Inhalt einer mündlichen Absprache in einem nachfolgenden Bestätigungsschreiben, kommt der Vertrag grundsätzlich zu den dort niedergelegten Konditionen zustande, wenn der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
2. Die Wirkungen eines Kaufmännischen Bestätigungsschreibens treten auch dann ein, wenn Absender und Empfänger keine Kaufleute sind, sofern sie ähnlich einem Kaufmann am Geschäftsleben teilnehmen.
Der Fall: Eine Pauschalpreisvereinbarung ist aufgrund des Bestätigungsschreibens (= kaufm. Bestätigungsschreiben) zustande gekommen. In diesem Schreiben wurde eine mündlich getroffene Vertrags- und Vergütungsvereinbarung mit einer Estrichfirma schriftlich bestätigt. Die Estrichfirma hätte dem Schreiben des Auftraggebers unverzüglich widersprechen müssen, wenn sie den Inhalt dieses Schreibens nicht gegen sich gelten lassen wollte. Daher ist der Vertrag mit dem aus dem Bestätigungsschreiben ersichtlichen Inhalt rechtsverbindlich zustande gekommen.
Die Potsdamer Richter haben dabei berücksichtigt, dass die (kleine) Baufirma selbstständig am Rechts- und Geschäftsverkehr teilnimmt und deshalb die Wirkung eines kaufm. Bestätigungsschreibens gegen sich gelten lassen muss. Noch eines haben die Richter klargestellt: Wenn einer eine (Vergütungs-)Behauptung aufstellt, muss er diese schlüssig substantiieren, d. h. wenigstens Ort und Zeit der Vereinbarung und die genauen Inhalte der Vereinbarung nachvollziehbar darlegen.
AG Potsdam, Urteil vom 29.05.2008 - 35 C 49/08
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VVW Newsletter 02/09
Koordination der Planungsbeteiligten - Alle Planungsbeteiligten benötigen Aufgabenstellungen für ihre Leistungen
Die Architekten oder die Ingenieurbüros die koordinierende Planungsleistungen übernehmen und dabei die Fachbeiträge der weiteren Beteiligten Büros zu integrieren haben, müssen die Aufgabenstellung und die Rahmenrichtlinien für die Fachplaner in denen sie sich bewegen können, vorgeben. Der Bundesgerichtshof hat dies klargestellt. Der Beschluss des BGH bezieht sich zwar auf Vorgaben des Architekten an den Baugrundgutachter, gilt aber wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung auch in Bezug auf die weiteren Planungsbeteiligten.
Der Leitsatz: Gibt der Architekt dem Bodengutachter weder die tatsächliche Gründungstiefe der Baugruben noch die Notwendigkeit der Errichtung von Maschinenfundamenten und deren dynamische Belastung bekannt und entsteht hierdurch aufgrund des von falschen Tatsachen ausgehenden Bodengutachtens ein Schaden, so haftet der Architekt hierfür.
OLG Koblenz, Urteil vom 28.01.2008 - 12 U 1107/06 BGH, 24.04.2008 VII ZR 52/08 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).
Der Fall: Ein Architekt plant ein Baustoffwerk. Aus der Aufgabenstellung des Architekten für die Erstellung eines Bodengutachtens ergibt sich kein Hinweis auf die geplante Gründungstiefe und die notwendige Fundamenterrichtung für schwere Maschinen. Der Bodengutachter bohrt daher nur bis zu einer Tiefe von 5 m. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse ergeben keine besonderen Anforderungen an die weitere Planung und Bauausführung.
Nach Baubeginn fallen unerwartete Mengen Grundwasser an. Entsprechende Nachtragsvereinbarungen zur Wasserhaltung und Abdichtung lassen nicht auf sich warten. Später kommen noch Setzungsrisse hinzu. Das Gericht lässt feststellen, dass die zur Dimensionierung der Fundamente durchgeführten Baugrundaufschlüsse nicht ausreichend waren.
Das OLG Koblenz und der BGH (durch den o. e. Beschluss) halten den Architekten in Höhe von ca. 540 T€ für schadensersatzpflichtig, weil er dem Bodengutachter nicht die geplante Gründungstiefe und auch nicht die vorgesehene Errichtung von Maschinenfundamenten mitgeteilt hat. Somit konnte der beauftragte Bodengutachter weder die tiefe Baugrube noch die hohen Maschinenlasten bei seinen Planungen berücksichtigen. Dass das Bodengutachten den vorgesehenen Planungen im Ergebnis nicht entspricht, hätte der Architekt beim Durchlesen des Gutachtens erkennen müssen, so die Richter.
Fallstrick vermeiden
Geben Sie keine oder nur eine unzureichende Aufgabenstellungen vor, sind sie für die Folgen dieser Pflichtwidrigkeit verantwortlich. Um diese Situation künftig zu vermeiden, stellen wir Ihnen in der nächsten Ausgabe eine Checkliste mit häufig auftretenden Aufgabenstellungen des Architekten bzw. Ingenieurbüros an die verschiedenen Planungsbeteiligten vor, die an die weiteren Planungsbeteiligten ausgegeben werden können und deren Einhaltung systematisch überprüft werden kann.
Autor: Klaus-Dieter Siemon, ö.b.u.v. Sachverständiger |
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VVW Newsletter 01/2009
Inkrafttreten des Forderungssicherungsgesetzes
Durch das sog. Forderungssicherungsgesetz werden bestehende Gesetze modifiziert bzw. geändert. Da hierdurch im Wesentlichen Regelungen des BGB modifiziert werden und damit das Werkvertragsrecht geändert wird, möchten wir dies zum Anlass nehmen, Ihnen nachstehend die wesentlichen Änderungen kurz vorzustellen.
Durch diese - so der Gesetzgeber - soll es Handwerksbetrieben, vor allem im Baubereich, ermöglicht werden, ihre Zahlungsansprüche gegenüber Kunden zukünftig leichter als bisher durchsetzen zu können.
Im Einzelnen:
(1) Abschlagszahlungen
Zu dieser Thematik wurde der § 632a BGB völlig neu gefasst und eingefügt. Durch die Neufassung wird der Anspruch auf Abschlagszahlungen erweitert. Insbesondere die bisher geltende Beschränkung auf in sich abgeschlossene Teile des Werks wurde ersatzlos gestrichen. Gemäß der Neufassung kann der Auftragnehmer Abschlagszahlungen nunmehr in der Höhe verlangen, in der der Auftraggeber durch die Leistung bereits einen Wertzuwachs erlangt hat. Diese als abdingbar ausgestaltete Regelung entfaltet in dieser Fassung nur für die ab dem 01.01.2009 geschlossenen Verträge Wirksamkeit. Bei Altverträgen, d.h. vor dem 01.01.2009 abgeschlossenen, verbleibt es hingegen bei der Beschränkung, dass ein in sich abgeschlossener Teil der Leistung vorliegen muss.
(2) Durchgriffsfälligkeit
Durch die Neufassung des § 641 Abs. 2 BGB wird die Stellung des Nachunternehmers im Verhältnis zum Generalunternehmer gestärkt. Es werden zwei weitere Fälligkeitsregelungen zu Gunsten des Nachunternehmers formuliert. Die Fälligkeit seiner Vergütung ist nunmehr auch gegeben, wenn das Werk von Dritten abgenommen worden ist oder er seinem Auftraggeber erfolglos eine Frist zur Auskunft hierüber gesetzt hat. Die Einschränkung, dass - hat der Generalunternehmer dem Dritten Sicherheit wegen möglicher Mängel geleistet - der Nachunternehmer ebenfalls Sicherheit zu leisten hat, um sich auf die Fälligkeitsregelungen berufen zu können, gilt fort. Allerdings ist es zulässig, abweichende Vereinbarungen – Individualvereinbarungen – zu treffen. Das Abbedingen von § 641 Abs. II BGB in den AGBs hält hingegen der Inhaltskontrolle nicht stand und wäre folglich unwirksam.
(3) Druckzuschlag
§ 641 Abs. 3 BGB wird modifiziert, der sogenannte Druckzuschlag wird von dem Dreifachen der zu erwartenden Mangelbeseitigungskosten auf in der Regel das Doppelte gesenkt.
(4) Fertigstellungsbescheinigung
§ 641 a BGB und damit das Institut der Fertigstellungsbescheinigung wird ersatzlos gestrichen.
(5) Bauhandwerkersicherung
Durch die Neufassung der Absatze 1, 5 und 6 des § 648a BGB wird im Wesentlichen die höchstrichterliche Rechtsprechung umgesetzt. So wird nunmehr unmittelbar durch das Gesetz geregelt, dass Sicherheit auch nach der Abnahme gefordert werden kann, wenn der Auftraggeber noch Mängelbeseitigung fordert. Darüber hinaus werden neben dem Vergütungsanspruch nunmehr auch die möglicherweise an seine Stelle tretenden Ansprüche einbezogen, bspw. der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung. Gegenansprüche, bspw. der Anspruch des Auftraggebers auf Erfüllung oder Mängelbeseitigung, können dem Sicherheitsverlangen nicht entgegen gehalten werden. Schließlich wird für den Fall der Aufhebung des Vertrages die Aussage des § 649 BGB in § 648a Absatz 5 aufgenommen. Demnach muss sich der Unternehmer im Falle der Kündigung seine ersparten Aufwendungen ebenso anrechnen lassen, wie das böswillige Unterlassen von Einnahmen durch die anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft.
(6) Vermutung für Entschädigungshöhe bei Kündigung des Auftraggebers
So wie die Regelung des § 649 BGB teilweise in § 648a BGB aufgenommen wurde, findet sich nunmehr auch eine bisher bereits in § 648a BGB enthaltene Regel als Ergänzung des § 649 BGB:
Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werksleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
Sowohl dem Unternehmer, als auch dem Besteller steht es frei, diese Vermutung zu widerlegen.
(7) Nebengesetze
In dem Bestreben, dem praktisch wenig zur Anwendung gelangenden Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen mehr Bedeutung zukommen zu lassen, wird dieses modernisiert. Für Ansprüche aus der zweckwidrigen Verwendung von Baugeld wird eine Beweislastumkehr eingeführt. Danach wird sowohl die Eigenschaft als Baugeld als auch die zweckwidrige Verwendung vermutet.
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